Fragen und Antworten

Welche Heizungsarten und Energieträger sind künftig noch erlaubt?

In Zukunft werden erneuerbare und fossile Energieträger erlaubt sein, wenn sie entsprechend den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetz und des Wärmeplanungsgesetzes kombiniert werden. Ziel beider Gesetze ist, dass der Anteil der erneuerbaren Energien schrittweise gesteigert und der Anteil von Kohle, Erdgas und Öl bis 2045 gesenkt wird.
Dabei sind z. B. folgende Energieträger möglich:
  • Feste, flüssige oder gasförmige Biomasse,
  • Geothermie,
  • Solarthermie,
  • Umweltwärme,
  • Strom aus erneuerbarer Energie (z. B. Windkraft, Photovoltaik, etc.),
  • unvermeidbare Abwärme (zum Beispiel aus der Müllverbrennung, aus Rechenzentren oder Industrieunternehmen) sowie
  • (grüner) Wasserstoff.
Damit können Bürgerinnen und Bürger in Zukunft – je nach Infrastruktur und Ergebnisse aus der kommunalen Wärmeplanung – folgende Heizungsarten in ihren Häusern und Wohnungen einsetzen:
  • Anschluss an ein (Fern-)Wärmenetz
  • Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Gasbrennwertheizung mit nachweislich erneuerbaren Gasen (auch wasserstoffbereite Gasheizung)
  • Biomasseheizung (zum Beispiel Heizung mit Holzpellets oder Holzhackschnitzel)
  • Hybridheizung (bspw. Wärmepumpe in Kombination mit einer Gasbrennwertheizung)


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