Fragen und Antworten

CO2KostAufG

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist im Dezember 2022 in Kraft getreten. Als Ihr Energie- oder Wärmelieferant weisen wir die Kosten für CO2 automatisch auf Ihren Rechnungen aus. Dabei werden nur Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist im Dezember 2022 in Kraft getreten. Als Ihr Energie- oder Wärmelieferant weisen wir die Kosten für CO2 automatisch auf Ihren Rechnungen aus. Dabei werden nur Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt.


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Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mietende zum Energiesparen und Vermietende zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend der Verantwortungsbereiche und Einflussmöglichkeiten abgestuft getragen werden.


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Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Die Anteile von Vermietenden sowie Mietenden werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien verteilt. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Tabelle:
Aufteilung der Kosten
Kohlendioxidausstoß*
Anteil Mieter
Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a
100%
0%
12 bis < 17 kg CO2/m2/a
90%
10%
17 bis < 22 kg CO2/m2/a
80%
20%
22 bis < 27 kg CO2/m2/a
70%
30%
27 bis < 32 kg CO2/m2/a
60%
40%
32 bis < 37 kg CO2/m2/a
50%
50%
37 bis < 42 kg CO2/m2/a
40%
60%
42 bis < 47 kg CO2/m2/a
30%
70%
47 bis < 52 kg CO2/m2/a
20%
80%
>= 52 kg CO2/m2/a
5%
95%
*des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr


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In diesem Fall teilen Vermietende die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf.


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In diesem Fall (z. B. bei einer Gasetagenheizung), müssen Vermietende ihren Anteil an den Kohlendioxidkosten an Mietende erstatten. Mietende müssen die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung bei Vermietenden schriftlich geltend machen.In diesem Fall (z. B. bei einer Gasetagenheizung), müssen Vermietende ihren Anteil an den Kohlendioxidkosten an Mietende erstatten. Mietende müssen die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung bei Vermietenden schriftlich geltend machen.


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Für Nichtwohngebäude soll zunächst eine Pauschalregelung gelten. Mietende und Vermietende tragen die CO2-Kosten jeweils zur Hälfte. Im Rahmen der Vertragsautonomie kann, wenn eine andere Aufteilung gewünscht ist, ein Ausgleich beispielsweise über die Mietkosten vereinbart werden. Das Gesetz sieht verpflichtend vor, dass im Jahr 2025 ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Kraft treten soll. Die hälftige Kostentragungspflicht wird dann ersetzt.


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Die Kohlendioxidkosten werden auf Ihrer Rechnung aufgeführt. Sie finden Sie auf den Detailseiten für Erdgas oder Wärme, jeweils unter den Gesamtkosten. Dabei werden nur Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt.


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Zur Ermittlung der CO2-Kosten wird Ihr Verbrauch mit den vom Gesetzgeber festgelegten CO2-Kosten pro Kilowattstunde (kWh) multipliziert. Das Ergebnis sind die CO2-Kosten, die im Rechnungsbetrag enthalten sind. Diese Kosten müssen dann entsprechend den Vorgaben zwischen Mietenden sowie Vermietenden aufgeteilt werden.


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